Michael Schoof

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Eigentümer entscheiden gemeinsam über den WIrtschaftsplan


Die Wohnungseigentümer entscheiden grundsätzlich auch gemeinsam über den Wirtschaftsplan, auch dann, wenn dieser Positionen enthält, die nur einzelne Eigentümer betreffen.


Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von einem Miteigentümer rückständige Hausgelder gemäß Wirtschaftsplan. Deren Teilungserklärung sieht vor, dass die Wohnungseigentümer und Teileigentümer jeweils nur die auf das Wohnungseigentum bzw. Teileigentum entfallenden Kosten anteilig tragen. Ferner ist vorgesehen, dass getrennte Versammlungen abgehalten werden können, wenn über Gegenstände zu beschließen ist, die nur eine der Eigentümergruppen betreffen. Die Bildung autonomer Untergemeinschaften war nicht vorgesehen.

Der Wirtschaftsplan, auf den die Gemeinschaft ihre Hausgeldforderung stützt, wurde in einer Versammlung von Wohnungs- und Teileigentümern gemeinsam beschlossen.

Ein Miteigentümer meint, der Wirtschaftsplan sei wegen der gemeinschaftlichen Beschlussfassung nichtig und könne daher nicht als Grundlage für die Hausgeldforderung dienen.


Grundsätzlich haben alle Wohnungs- und Teileigentümer über den Wirtschaftsplan zu beschließen. Das gilt auch, wenn einzelne Positionen nur eine abgeschlossene Gruppe von (Teil-) Eigentümern betreffen. Soweit Teilungserklärungen oder Gemeinschaftsordnungen die Bildung von selbstständigen Untergemeinschaften vorsehen und zugleich bestimmt ist, dass die Kosten und Lasten nicht nur getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, sondern auch jede Untergemeinschaft selbstständig verwaltet werden soll, sind zwar jeweils auf die Untergemeinschaft bezogene Wirtschaftspläne aufzustellen und den Untergemeinschaften zur Beschlussfassung vorzulegen. Das gilt aber nicht für Kostenpositionen, die das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen. Da ein Wirtschaftsplan notwendigerweise solche gemeinschaftlichen Kosten enthält, die alle Eigentümer betreffen, ist über ihn auch durch alle Eigentümer zu beschließen.

Aus der der separaten Abrechnung der Kosten für Wohnungseigentümer und Teileigentümer lässt sich keine Bildung von autonomen Untergemeinschaften herleiten. Dazu müsste die Bildung von Untergemeinschaften in der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt sein.

Im Übrigen würde der beanstandete Mangel bei der Beschlussfassung nur zu einer Anfechtbarkeit des Wirtschaftsplans führen, aber nicht zur Nichtigkeit. Eine getrennte Beschlussfassung ist vorliegend nicht begründet.


Quelle: LG Itzehoe, Urteil vom 15.7.2014 - 11 S 82/13



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