Michael Schoof

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Schaukel und Sandkasten als bauliche Veränderung


Nicht nur vorübergehend und beweglich aufgestellte Schaukel und Sandkasten verändern das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums, ihre Errichtung im Garten einer Wohnungseigentumsanlage ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Ein mehrheitlicher Beschluss dazu ist folglich nicht wirksam.

Weder im Teilungsplan noch in der Gemeinschaftsordnung waren solche Spielgeräte vorgesehen, sie waren auch nicht öffentlich-rechtlich vorgeschrieben.


Die Errichtung von derartigen Spielgeräten auf der Freifläche gehört nicht zur üblichen Nutzung derartiger Flächen, so dass eine bauliche Veränderung nicht verneint werden kann.

Durch die beschlossenen Maßnahmen wird ein Eigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt, so dass die Maßnahmen ohne sein sowie eine allstimmige Zustimmung unzulässig sind. Neben der Änderung des äußeren Erscheinungsbildes sind die Nutzungen des Gemeinschaftseigentums durch die Spielgeräte intensiver, als sie es ohne sie wären. Das genügt, um einen Nachteil für einen Eigentümer festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Gemeinschaftsflächen von allen Eigentümern und deren Kinder genutzt werden können, denn die Flächen werden anders genutzt, wenn sich dort statt einer Rasenfläche Spielgeräte befinden.

Gegen einen Nachteils spricht nicht, dass die Spielgeräte von den Kindern nur im Kleinkindalter genutzt werden. Es handelt sich nicht um einen vorübergehenden Gebrauch - wie dies etwa bei der temporären Aufstellung beweglicher Geräte in Betracht kommen kann. Der streitgegenständliche Beschluss sah keine zeitliche Begrenzung vor, überdies schließt die Art der Spielgeräte aus, dass die Geräte nur über einen zeitlich sehr kurzen Zeitraum genutzt werden können. (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.6.2014, 2-09 S 79/13)


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