Michael Schoof

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Beschluss der Wohnungseigentümer über Auftragsvergabe für Hausmeisterdienst setzt Vorliegen von drei Alternativangeboten voraus


Eine Beschlussfassung auf der Grundlage von nur zwei Angeboten widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.


Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe eines Auftrags für Hausmeisterdienste entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er auf der Grundlage von mindestens drei Alternativangeboten zustande gekommen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Beschluss rechtswidrig und damit anfechtbar.


Ene Wohnungseigentümerin erhob gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den auf der Grundlage von nur zwei Angeboten eine Hausmeisterfirma beauftragt wurde, Klage. Der Auftrag betraf wirtschaftlich etwa die Hälfte des Gesamtetats des jährlichen Wirtschaftsplans.


Das Amtsgericht Langen gab der Klage statt. Da der Beschluss auf Basis von nur zwei Alternativangeboten getroffen wurde, habe er nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen und sei daher für ungültig zu erklären.


Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein. Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Unwirksamkeit des Beschlusses über die Auftragsvergabe der Hausmeisterdienste und wies die Berufung zurück.

Der Beschluss über die Vergabe von Hausmeisterdiensten entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Vergabe von Hausmeisterdiensten setzt das Vorliegen von mindestens drei Alternativangeboten voraus. Die Wohnungseigentümer haben einen weiten Ermessensspielraum darüber, ob sie einen Hausmeister anstellen und wenn gegebenenfalls,  welchen Hausmeisterdienst sie beauftragen wollen. Ein solcher Ermessensspielraum kann aber erst dann sachgerecht ausgeübt werden, wenn mindestens drei Alternativangebote vorliegen. Erst dadurch kann den Wohnungseigentümern deutlich werden, ob und welche Unterscheide zwischen den Angeboten bestehen und welche rechnerischen Betrachtung mit den verschiedenen Angeboten verbunden sind. Zudem treten Schwächen in den Leistungsbeschreibung nur durch die Einholung von Alternativangeboten hervor. Die Vorlage von drei Alternativangeboten ist insbesondere dann erforderlich, wenn das Auftragsvolumen einen erheblichen Anteil des Gesamtetats des jährlichen Wirtschaftsplans ausmacht.


Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.04.2017 - 2-13 S 2/17 -





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