Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnung endet auf den Tag genau
Die Frist des Mieters, Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung zu erheben, endet Tag genau zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung. Die Einwendungsfrist endet daher nicht erst am Ende des Kalendermonats (a.A.: LG Frankfurt / Oder, Urteil vom 20.11.2012 -
Der Mieter einer Wohnung schuldete aus der ihm erteilten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 248,42 EUR. Die Abrechnung ging dem Mieter am 01.09.2014 zu. Der Mieter war mit der Abrechnung nicht einverstanden und machte nach dem 02.09.2015 Einwendungen geltend. Die Vermieterin hielt diese für verspätetet und erhob Klage auf Zahlung der Betriebskostennachzahlung. Der Mieter wandte dagegen ein, dass die Einwendungsfrist nicht Tag genau, sondern erst zum Ende des Kalendermonats ende.
Das Landgericht Berlin hat den Mieter zur Zahlung verurteilt. Die Einwendungen des Mieters waren unbeachtlich, da sie nach Ablauf der Frist und damit verspätet erhoben worden waren.
Nach Auffassung des Landgerichts Berlin endete die zwölfmonatige Einwendungsfrist am 02.09.2015. Soweit das Landgericht Frankfurt / Oder in seiner Entscheidung (a.a.O.) die Meinung vertreten hat, dass die Frist jeweils bis zum Ende des Monats laufe, trat das Landgericht Berlin dem entgegen. Dieses ergebe sich nämlich aus § 188 Abs. 2 BGB, wonach bei einer Monatsfrist das Ende der Frist der Tag ist, der seiner Benennung nach dem Tag des Fristbeginns entspricht und gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet wird. Da die Betriebskostenabrechnung dem Mieter am 01.09.2014 zugegangen war, ist die Einwendungsfrist am 02.09.2015 verstrichen.
Damit konnte der Mieter keine Einwendungen mehr gegen die Betriebskostenabrechnung erheben, sodass die Nachzahlung zu leisten war.
Landgericht Berlin, Urteil vom 25.10.2016 -