Heizung und Warmwasser -
In der Wohnungseigentümergemeinschaft
Heizung
Die Eigentümergemeinschaft kann auch Regelungen zur Raumtemperatur mehrheitlich treffen. Ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen dabei aber nur Bestimmungen, die tagsüber in der Zeit von 7 Uhr bis 22 Uhr eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius gewährleisten (OLG Celle Beschluss vom 29.12.1989 – 2 U 200/88; OLG Hamburg Beschluss vom 05.06.1987 – 11 S 130/86).
In den Nachtstunden von 22 Uhr bis 7 Uhr ist eine Mindesttemperatur von 18 Grad Celsius zu gewährleisten. Zeitpunkt, Dauer und Temperatur müssen hinreichend bestimmt sein.
Warmwasser
Wie bei der Heizung ist es auch denkbar, dass die Eigentümer geringere Zeiten der Warmwasserversorgung beschließen. Auch dieses muss hinreichend bestimmt erfolgen.
Dabei werden Einzelinteressen (z.B. bei Bewohnern mit Wechselschicht) entsprechend zu berücksichtigen sein sowie die Vorgaben des Mietrechts, wenn Wohnungen vermietet sind. Zu denen wäre auch hierbei an eine Nachtabsenkung.
In der Mietwohnung
Heizung
Die Pflichten ergeben sich aus dem Mietvertrag
Der Vermieter muss für eine ausreichende Beheizung sorgen. Er kann diese nicht einsitig einstellen oder mindern.
Im Allgemeinen wird eine Temperatur von mindestens 20 C von 6.00 Uhr morgens bis 24.00 Uhr abends für ausreichend gehalten. Dies gilt auch für Büroräume.
Teilweise wird je nach Zimmer differenziert, z.B. Wohn-
Eine Nachtabsenkung von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr auf 17 – 18 °C wird für zulässig gehalten.
Warmwasser
Der Vermieter ist ebenfalls verpflichtet, den Mietern Warmwasser zur Verfügung zu stellen.
Das Warmwasser sollte mindestens 45 °C warm sein (AG Schöneberg Urteil vom 29.04.1996 -
Einseitige Reduzierungen des Vermieters, etwa wegen einer angespannten oder teureren Energieversorgung, sind nicht zulässig.
Es obliegt jedem Mieter selbst, bei sich Einsparungen vorzunehmen.