Michael Schoof

Haus- und Mietverwaltung e.K.

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Heizung und Warmwasser - Bereitstellung



In der Wohnungseigentümergemeinschaft

Heizung

Die Eigentümergemeinschaft kann auch Regelungen zur Raumtemperatur mehrheitlich treffen. Ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen dabei aber nur Bestimmungen, die tagsüber in der Zeit von 7 Uhr bis 22 Uhr eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius gewährleisten (OLG Celle Beschluss vom 29.12.1989 – 2 U 200/88; OLG Hamburg Beschluss vom 05.06.1987 – 11 S 130/86).

In den Nachtstunden von 22 Uhr bis 7 Uhr ist eine Mindesttemperatur von 18 Grad Celsius zu gewährleisten. Zeitpunkt, Dauer und Temperatur müssen hinreichend bestimmt sein.


Warmwasser

Wie bei der Heizung ist es auch denkbar, dass die Eigentümer geringere Zeiten der Warmwasserversorgung beschließen. Auch dieses muss hinreichend bestimmt erfolgen.

Dabei werden Einzelinteressen (z.B. bei Bewohnern mit Wechselschicht) entsprechend zu berücksichtigen sein sowie die Vorgaben des Mietrechts, wenn Wohnungen vermietet sind. Zu denen wäre auch hierbei an eine Nachtabsenkung.



In der Mietwohnung


Heizung

Die Pflichten ergeben sich aus dem Mietvertrag

Der Vermieter muss für eine ausreichende Beheizung sorgen. Er kann diese nicht einsitig einstellen oder mindern.

 Im Allgemeinen wird eine Temperatur von mindestens 20 C von 6.00 Uhr morgens bis 24.00 Uhr abends für ausreichend gehalten. Dies gilt auch für Büroräume.

 Teilweise wird je nach Zimmer differenziert, z.B. Wohn- und Schlafzimmer sowie Küche 20 °C, Bäder und Duschen 22° C, Flur 17 °C. Auch die DIN-Norm 4701 legt dieses zugrunde.

Eine Nachtabsenkung von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr auf 17 – 18 °C wird für zulässig gehalten.


Warmwasser

Der Vermieter ist ebenfalls verpflichtet, den Mietern Warmwasser zur Verfügung zu stellen.

Das Warmwasser sollte mindestens 45 °C warm sein (AG Schöneberg Urteil vom 29.04.1996 - 102 C 55/94. Die Versorgung muss ganztägig gewährleistet sein.


Einseitige Reduzierungen des Vermieters, etwa wegen einer angespannten oder teureren Energieversorgung, sind nicht zulässig.


Es obliegt jedem Mieter selbst, bei sich Einsparungen vorzunehmen.



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