Michael Schoof

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Keine Mietminderung wegen rauschender Wasserleitung


Eine im Schlafzimmer deutlich vernehmbare Wasserleitung im angrenzenden Bad ist kein Mangel der Wohnung, der zu einer Minderung der Miete berechtigt.


Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten über die Berechtigung einer Mietminderung sowie die Beseitigung von Mängeln.

Zwischen dem Badezimmer und dem Schlafzimmer der Wohnung befindet sich eine Trennwand von sechs Zentimetern Dicke. In der Wand verlaufen Wasserleitungen. Die Geräusche von laufendem Wasser sowie der Betätigung der Armaturen im Badezimmer sind im angrenzenden Schlafzimmer zu hören. Hierbei werden die in der DIN-Norm 4109 vorgesehenen Grenzwerte, die für Wohn- und Schlafräume einen Wert von höchstens 35 dB vorsehen, überschritten.

Unter anderem deshalb macht der Mieter eine Mietminderung geltend. Außerdem verlangt er vom Vermieter, die Wand so zu isolieren, dass im Schlafzimmer keine höhere Geräuschbelastung als 35 dB wahrnehmbar ist, wenn im Bad das Wasser läuft.


Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Spandau ist eine Mietminderung nicht gerechtfertigt. Die Geräusche der Wasserleitung, die im Schlafzimmer zu hören sind, stellen keinen Mangel der Wohnung dar. Der Mieter kann deshalb weder eine Minderung geltend machen noch vom Vermieter Nachbesserungsarbeiten verlangen. Zwar überschreiten die Geräusche, die im Schlafzimmer zu hören sind, die Werte der DIN-Norm 4109. Diese Norm ist aber für die Frage der Isolierung der Wände innerhalb der Wohnung nicht anwendbar.

Der vertragsgemäße Gebrauch selbst ist auch nicht ausschlaggebend eingeschränkt. Die Wohnung ist bewohnbar. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Mieter durch Geräusche aus dem Bad, die letztlich allein von den Mitbewohnern verursacht werden können, geweckt wird, stellt dies keine unerträgliche Beeinträchtigung dar. Im Gegensatz zum Verhältnis zu einer fremden Wohnung begibt sich der Mieter durch Einziehen mit anderen Personen in eine Wohnung in ein enges Näheverhältnis. Hingegen muss im Verhältnis zu einem Nachbarn ein höheres Maß an Intim- und Privatsphäre gewährleistet sein. In diesen Fällen ist eine Teilhabe am Leben des Nachbarn durch das Vernehmen von Geräuschen oder Lärm ungewollt. Bei Einzug in eine gemeinsame Wohnung wird diese Gefahr hingegen bewusst eingegangen. Außerdem ist das Geräuschverhalten in der eigenen Wohnung beeinflussbar, während das Verhalten der Nachbarn nur sehr eingeschränkt zu beeinflussen ist. Deshalb ist es gerechtfertigt, für den Lärmschutz zwischen fremden Wohnungen höhere Anforderungen zu stellen.


Quelle: AG Spandau, Urteil vom 04.04.2014 - 3 C 576/13



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