Keine Mietminderung wegen rauschender Wasserleitung
Eine im Schlafzimmer deutlich vernehmbare Wasserleitung im angrenzenden Bad ist kein Mangel der Wohnung, der zu einer Minderung der Miete berechtigt.
Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten über die Berechtigung einer Mietminderung sowie die Beseitigung von Mängeln.
Zwischen dem Badezimmer und dem Schlafzimmer der Wohnung befindet sich eine Trennwand von sechs Zentimetern Dicke. In der Wand verlaufen Wasserleitungen. Die Geräusche von laufendem Wasser sowie der Betätigung der Armaturen im Badezimmer sind im angrenzenden Schlafzimmer zu hören. Hierbei werden die in der DIN-
Unter anderem deshalb macht der Mieter eine Mietminderung geltend. Außerdem verlangt er vom Vermieter, die Wand so zu isolieren, dass im Schlafzimmer keine höhere Geräuschbelastung als 35 dB wahrnehmbar ist, wenn im Bad das Wasser läuft.
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Spandau ist eine Mietminderung nicht gerechtfertigt. Die Geräusche der Wasserleitung, die im Schlafzimmer zu hören sind, stellen keinen Mangel der Wohnung dar. Der Mieter kann deshalb weder eine Minderung geltend machen noch vom Vermieter Nachbesserungsarbeiten verlangen. Zwar überschreiten die Geräusche, die im Schlafzimmer zu hören sind, die Werte der DIN-
Der vertragsgemäße Gebrauch selbst ist auch nicht ausschlaggebend eingeschränkt. Die Wohnung ist bewohnbar. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Mieter durch Geräusche aus dem Bad, die letztlich allein von den Mitbewohnern verursacht werden können, geweckt wird, stellt dies keine unerträgliche Beeinträchtigung dar. Im Gegensatz zum Verhältnis zu einer fremden Wohnung begibt sich der Mieter durch Einziehen mit anderen Personen in eine Wohnung in ein enges Näheverhältnis. Hingegen muss im Verhältnis zu einem Nachbarn ein höheres Maß an Intim-
Quelle: AG Spandau, Urteil vom 04.04.2014 -