Michael Schoof

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Parken in der Wohnungseigentumsanlage


1. Parken außerhalb markierter, zugewiesener Stellflächen

Wohnungseigentümer können mittels Mehrheitsbeschlusses das Parken auf dem Gemeinschaftseigentum außerhalb markierter Stellflächen untersagen.

Oft sind Parkplätze in der Teilungsordnung durch Sondernutzungsrechte einzelnen Eigentümern zugewiesen, die dort unter Ausschluss der anderen Eigentümer ihr Fahrzeug oder das ihrer Gäste abstellen können. Nicht selten reichen die so ausgewiesenen und zugeordneten Parkplätze aber nicht aus, sodass weitere Fahrzeuge der Eigentümer im Bereich des Gemeinschaftseigentums abgestellt werden. Dagegen wandte sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft und beschloss, dass das Parken außerhalb der in der Teilungserklärung zugeordneten Parkplätze verboten ist mit Ausnahme von kurzem Halten um Be- und Entladen sowie dem rücksichtsvollen Parken von Handwerkern und Gärtnern.

Die Klage eines Eigentümers gegen diesen Beschluss hatte keinen Erfolg. Ein solcher Beschluss ist weder nichtig noch anfechtbar.

Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss den zulässigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums regeln. Ihnen kommt dabei ein Ermessensspielraum zu, um eine angemessene und den Bedürfnissen der Betroffenen gerecht werdende Regelung zu treffen. Diese finden ihre Grenzen, wenn ein billigenswerter Gebrauch gänzlich verboten oder faktisch ausgeschlossen wird.

Tatsächlich stellte das Gericht fest, dass das Parken außerhalb der zugeordneten Parkplätze die Benutzung der Parkplätze erschwert, weil dadurch zusätzliches Rangieren der Eigentümer erforderlich wurde. Dieses weitere Parken stellt keinen billigenswerten Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar.

Dagegen ist das Parken von Handwerker- und Gärtnerfahrzeugen sowie kurzfristige Be- oder Entladen als billigenswerter Gebrauch anzusehen, wenn dadurch gewisse Beeinträchtigungen für die Parkplatzinhaber entstehen. Diese Situationen hatten die Wohnungseigentümer in dem Beschluss aber ausgenommen.

Quelle: LG Itzehoe, Urteil vom 28.05.2014 - 11 S 58/13


2. Parken nur für zugelassene Fahrzeuge

Auch eine Regelung, dass auf den im Gemeinschaftseigentum stehenden Parkplätzen einer Wohnungseigentumsanlage nur angemeldete, also zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge parken dürfen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Wohnungseigentümer haben beschlossen, dass auf den gemeinschaftlichen Parkplätzen nur zum Straßenverkehr zugelassene Personenkraftwagen abgestellt werden dürfen. Anhänger und Wohnwagen dürfen dort höchstens 14 Tage geparkt werden. Ein Wohnungseigentümer hat den Beschluss angefochten, da der Beschluss einzelne Eigentümer privilegiere und andere faktisch von der Mitbenutzung ausschließe. Er wollte auf einem der Parkplätze sein Wohnmobil abstellen, das im Winter abgemeldet sei.

Die Anfechtungsklage des Eigentümers hatte keinen Erfolg. Die beschlossene Nutzungsregelung, dass auf den Parkplätzen nur angemeldete Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die gemeinschaftlichen Parkplätze sind nicht nur den Wohnungseigentümern, sondern auch Dritten zugänglich, z.B. den Fahrzeugen der städtischen Reinigungsbetriebe, Postfahrzeugen oder Besucherfahrzeugen. Auch wenn es sich nicht um eine öffentliche Fläche im Rechtssinne handelt, ist es geboten, dafür zu sorgen, dass dort nur zugelassene Fahrzeuge stehen, damit bei Schadensfällen eine Pflichtversicherung eintritt, jedenfalls dann, wenn die Fahrzeuge bewegt werden.

Ferner ist eine Regelung zulässig, die das Abstellen von Anhängern, Wohnwagen etc. auf 14 Tage beschränkt. Die Parkplätze sind keine Dauerparkanlage, sondern müssen allen Wohnungseigentümern gleichmäßig zur Verfügung stehen. Folglich ist zu gewährleisten, dass die Eigentümer dort im Wechsel parken können.

Die Regelung stellt keine Privilegierung anderer Eigentümer dar. Umgekehrt stellt die bisherige Praxis, dass ein Eigentümer ein nicht angemeldetes Wohnmobil abstellt, dessen Privilegierung dar. Er nutzte praktisch ein Dauernutzungsrecht aus, das ihm nicht zustand. Dieses müssen die anderen Eigentümer, die die Parkplätze auch nutzen wollen und dürfen, nicht hinnehmen.

Die beschlossene Nutzungsregelung war zulässig.

Quelle: AG Hattingen, Urteil vom 23.01.2014 - 28 C 30/13


3. Parken auf voller Breite

Der Wohnungseigentümer oder Mieter eines Parkplatzes darf dessen volle Breite ausnutzen. Er darf auch dann bis zum rechten Rand parken, wenn dem Nutzer des Nachbar-Parkplatzes das Einsteigen erschwert wird.

Der Eigentümer eines Pkw-Parkplatzes fühlt sich von der Mieterin des links angrenzenden Parkplatzes - Nachbarin - beeinträchtigt. Gelegentlich stellt die Nachbarin ihr Fahrzeug nicht mittig auf ihrem Parkplatz ab, sondern an der rechten Markierung. Auch während eines mehrwöchigen Urlaubs parkte sie so.

Die Eigentümerin fühlt sich durch diese Parken beim Einsteigen in ihr Fahrzeug behindert. Sie verlangt, dass die Nachbarin auf dem benachbarten Parkplatz künftig so parkt, dass zwischen beiden Fahrzeugen mindestens 50 cm Abstand liegen, wenn das Fahrzeug auf ihrem Parkplatz in der Mitte steht.

Die Nachbarin wendete ein, dass sie nur dann rechts auf ihrem Parkplatz parke, wenn der ihrerseits benachbarte linke Parkplatz ebenso beparkt sei, da sie sonst aus ihrem Auto nicht aussteigen könne.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Eigentümerin des Parkplatzes wird durch das Rechts-Parken auf dem linken Nachbar-Parkplatz nicht beeinträchtigt. Der Nutzer eines Parkplatzes darf diesen in voller Breite in Anspruch nehmen.  Dies leitete das Gericht daraus ab, dass ein Parkplatz auch durch ein breiteres Fahrzeug belegt sein kann, das die volle Parkplatzbreite ausnutzen würde.

Es ist für die Feststellung einer Eigentumsbeeinträchtigung erheblich, dass das gegenseitige Rücksichtnahmegebot unter Nachbarn berücksichtigt wird, aber das hat die Nachbarin nicht verletzt, da sie nur dann rechts parkte, wenn sie selbst wegen der weiteren Parker nicht aus ihrem Fahrzeug aussteigen konnte.

Quelle: AG München, Urteil vom 11.06.2013 - 415 C 3398/13



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