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Durch Wohnungseigentümer beschlossene Erlaubnis mit Hunden auf Rasenfläche zu spielen stellt ordnungsgemäßen Gebrauch dar - Pflicht zum Anleinen muss nicht mitgeregelt werden


Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass das unangeleinte Spielen mit Hunden auf der Rasenfläche der Wohnungseigentumsgemeinschaft erlaubt ist. Dies stellt einen ordnungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG dar. Eine Pflicht zum Anleinen muss nicht zwingend mitgeregelt werden.


Im Januar 2013 beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich, dass Hunde von Eigentümern und Mietern bis auf Widerruf auf den Rasenflächen spielen dürfen. Zugleich wurde bestimmt, dass die Rasenflächen kein Hundeklo seien und eventueller Kot unverzüglich und sorgfältig zu entfernen sei. Die Hunde der Bewohner die Gäste oder Mitbewohner dürften aber in keinem Fall Andere belästigen, wie zum Beispiel durch Anspringen. Ein Wohnungseigentümer hat dagegen Beschlussanfechtungsklage erhoben.

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Sowohl das Amtsgericht Pinneberg als auch das Landgericht Itzehoe wiesen die Klage. Nach Ansicht des Landgerichts dürfe eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Mehrheitsbeschluss das Spielen von Hunden auf den Rasenflächen der Wohnanlage erlauben. Ein solcher Beschluss sei durch § 15 Abs. 2 WEG gedeckt.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit der Revision. Seiner Meinung nach hätte zumindest ein Anleinzwang angeordnet werden müssen.


Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Klägers zurück.

Die mehrheitlich getroffene Regelung zur Erlaubnis habe sich im Rahmen des ordnungsmäßigen Gebrauchs im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG gehalten und sei daher zulässig gewesen.

Die Regelung habe nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstossen. Zwar enthalte das Schleswig-Holsteinische Gefahrhundegesetz einen Leinenzwang. Dessen Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Der Leinenzwang des § 2 Abs. 2 Nr. 4 erstrecke sich nur auf Zuwege, Treppenhäuser, Aufzüge, Flure und sonstige von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, nicht jedoch auf Rasenflächen. Weiterhin seien keine gefährlichen Hunde vorhanden gewesen, so dass auch nicht der Leinenzwang nach § 10 Abs. 3 galt.


Die Wohnungseigentümer mussten einen Leinenzwang auch nicht aus Rücksicht auf andere Wohnungseigentümer anordnen. Es kann im Einzelfall eine Anleinpflicht geboten sein. Vorliegend war eine etwaige Beeinträchtigungen für andere Miteigentümer für zumutbar. So seien die Rasenflächen lediglich von einem Mieter zum Spielen mit seinem kleinen Hund genutzt worden. Zu einer konkreten Belästigung sei es dabei nicht gekommen. Soweit auf das allgemeine Risiko hingewiesen wurde, dass nicht angeleinte Hunde auf Bewohner und Besucher zulaufen, diese anspringen, anbellen oder beissen können, habe es sich um eine abstrakte Gefahr gehandelt, die eine Anleinpflicht nicht notwendig gemacht habe. Darüber hinaus habe die Möglichkeit bestanden, die Erlaubnis zunächst auf ihre Praktikabilität zu überprüfen und sie je nach Erfahrung wieder zu ändern.


Quelle: BGH Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 163/14


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