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Heizölkauf als Fernabsatzgeschäft


Auf den Heizölkauf per Telefon, Telefax oder internet finden die Vorschriften über das Fernabsatzgeschäft Anwendung, sodass der fristgerechte Widerruf zulässig ist.


Die Klägerin, die einen Brennstoffhandel betreibt, bietet Heizöl unter anderem über die Internetplattform "H. .de" an. Die Beklagte, die Verbraucherin ist, bestellte auf diesem Weg 1.200 Liter Heizöl zu einem Gesamtpreis von 1.063,72 € bei der Klägerin, welche die Bestellung am selben Tag bestätigte. Die von der Klägerin um diese Zeit verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unstreitig Vertragsbestandteil wurden, sehen unter anderem einen Ausschluss der Anwendung der Vorschriften über das  Fernabsatzgeschäft vor. Da die Beklagte die Belieferung ablehnte, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2013 Schadensersatz in Höhe von 113,05 € (95,00 € nebst Umsatzsteuer). Die Beklagte erklärte fristgerecht den Widerruf ihrer auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Erklärung.


Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 113,05 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hatte die Beklagte Erfolg.


Der Klägerin steht der geltende gemachte (pauschalierte) Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages über die Lieferung von Heizöl gerichtete Vertragserklärung wirksam widerrufen hat. Das Widerrufsrecht folgt gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aus § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB. Aus § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ist nicht herzuleiten, dass dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl kein Widerrufsrecht zusteht.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage dahingehend entschieden, dass sich der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF nicht auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl erstreckt.  Der Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher weist keinen spekulativen Kern auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware. Zwar ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher, sich von dem Fernabsatzvertrag - vorbehaltlich des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF - zu lösen, wenn der Heizölpreis innerhalb der Widerrufsfrist fällt. Diese Risikoverteilung ist jedoch im Gesetz angelegt und deshalb hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 243).


Vorinstanzen: Amtsgericht Euskirchen, Urteil vom 21.02.2014 - 23 C 82/13; Landgericht Bonn, Urteil vom 31.07.2014 - 6 S 54/14.


Quelle: Urteil des Bundesgerichtshof vom 17.06.2015 - VII ZR 249/14




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