Anzeigepflicht für Messeinrichtungen bei Vermietung: Das neue Mess-
Zum 01.01.2015 ist das neue Mess-
I. Vermieter
Vermieter müssen gemäß § 32 MessEG die zuständige Behörde (idR. das Eichamt) mindestens innerhalb von 6 Wochen nach der Inbetriebnahme der Messeinrichtungen darüber informieren, dass sie neue oder erneuerte Messgeräte installiert haben und nutzen. Dies betrifft insbesondere Kalt-
Im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse, also auch bei Abrechnungen mit Mietern, dürfen Werte für Messgrößen nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Nicht geeichte Geräte dürfen für Berechnungen nicht verwendet werden. Die Eichzeiträume betragen für
Die Meldung der Messgeräte kann per Post, Telefax, Email oder direkte Eingabe über das Internet (www.eichamt.de) erfolgen. Auch das montierende Unternehmen kann mit der Meldung beauftragt werden, die Meldepflicht gegenüber der Behörde verbleibt aber beim Betreiber des Gerätes. Verstöße gegen die Anzeigepflicht können mit Bußgeldern von bis zu 20.000 Euro belegt werden.
II. WEG-
Im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung sind die Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen verpflichtet, die Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften über die Anzeigepflicht zu informieren. Die Wohnungseigentümer oder deren Gemeinschaft sind zur Meldung der verwendeten neuen oder erneuerten Geräte verpflichtet, soweit eine geschäftliche Nutzung erfolgt, also im Fall der Vermietung oder Verpachtung des Wohnungseigentums.
Dabei trifft nach der Rechtsprechung zur Zuordnung des Eigentums entweder den jeweiligen Eigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft die Pflicht zur Meldung nach dem Mess-
Steht das Gerät im Sondereigentum eines jeweiligen Wohnungseigentümers, ist dieser mit der Anzeigepflicht belastet.
Zum Sondereigentum gehören nur die Messgeräte, die sich in einer Wasser-
Befinden sich Messgeräte im Gemeinschaftseigentum, ist der Wohnungseigentumsverwalter für die Meldung zuständig. Wasser-
Diese Zuordnung besteht ungeachtet ggf. anders lautender Bestimmungen in Teilungsordnungen, die diesbezüglich unwirksam sein dürften.
Zur Erfüllung der Anzeigepflicht sollte daher der tatsächliche Einbauort der neuen bzw. erneuerten Messgeräte geprüft und der daraus verantwortliche Eigentümer oder Wohnungseigentumsverwalter die Meldung vornehmen bzw. durch ein beauftragtes Unternehmen vornehmen lassen.